Zusätzliche
Betreuungsleistungen
Eine weitere Leistung der Pflegekassen sind die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen im Rahmen des § 45a SGB XI.
Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen?
Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z.B. bei geistiger Behinderung, demenzbedingten Ausfällen oder psychischer Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten.
In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können bis zu 100,- € Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,- € monatlich gezahlt werden, also maximal 2.400,- € pro Jahr.
Wichtig! Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die noch keine Pflegestufe haben. Diese werden dann praktisch der Pflegestufe 0 zugeordnet.
Pflegestufe 0
Diese Bezeichnung wird umgangssprachlich für alle Personen verwendet die zwar eine gewisse pflegerische Unterstützung benötigen, jedoch nicht oder noch nicht unter die Kriterien der Pflegestufe 1 fallen.
Theoretisch liegt eine Pflegestufe 0 dann vor, wenn die Gutachter des MDK bei ihrer Begutachtung einen Hilfebedarf von weniger als 45 Minuten Grundpflege täglich feststellen.
Zum Beispiel gehören dazu Pflegebedürftige, die hauptsächlich beaufsichtigt und betreut werden müssen, aber im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung momentan nicht in dem Umfang Hilfe benötigen, dass es für eine Pflegestufe ausreicht.
Der zusätzliche Geldbetrag für besondere Versorgungsleistungen in Höhe von 1.200,00 € bzw. in besonderen Fällen 2.400,00 € pro Kalenderjahr wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen der Begutachtung des Pflegebedürftigen Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen, als Folge der Krankheit oder Behinderung feststellt. In eindeutigen Fällen kann per Aktenlage entschieden werden.
Der zusätzliche Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen. Hierunter versteht das Gesetz beispielsweise Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und Assistenzangebote des FuD.
Zu beachten ist:
der Betrag kann nicht bar ausgezahlt werden, sondern nur gegen den Nachweis der entstandenen Aufwendungen für Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erstattet wird. Nicht genutzte Beträge können in das folgende Jahr übertragen werden.
Die Leistungen können nur bei einem nach SGB XI von der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannten Dienst in Anspruch genommen werden.
Diese Anerkennung wurde dem FUD des Vereins für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. 2006 erteilt
und jährlich nach Prüfung durch die Behörde erneuert.